E-Bike - Was ist das?

Man unterscheidet grundsätzlich vier Arten von elektrischbetriebenen, einspurigen Fahrzeugen:

 

1. Pedelec

Fahrräder mit limitierter Tretunterstützung bis 25 km/h (+10% Toleranz möglich) und maximal 250W Motorleistung. Der Elektromotor unterstützt nur, wenn getreten wird. Keine Helm-, Führerschein- oder Versicherungspflicht. Zählt als ganz normales Fahrrad nach StVO. Anfahrhilfe bis 6 km/h erlaubt, hat jedoch Führerscheinpflicht zur Folge. Das Fahren mit diesem E-Bike auf Radwegen ist erlaubt.

2. Speed-Pedelec

Fahrräder mit unlimitierter Tretunterstützung (meist bis 45 km/h). Mofaversicherungskennzeichen und Führerschein notwendig. Keine Helmpflicht. Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn diese auch für Mofas freigegeben sind (ist jedoch umstritten). Im engeren gesetzlichen Sinne des Begriffes sind es „Kleinkrafträder mit geringer Leistung“.

3. E-Motor Bike

Fahrräder mit tretunabhängigem Zusatzantrieb. Fährt auch nur mit Gasgriff. Bis 20 km/h und max. 500W ist dies ein Leichtmofa, bei dem kein Helm erforderlich ist, jedoch Führerschein bzw. eine Mofa-Prüfbescheinigung. Wenn schneller als 20 km/h bis 45 km/h ist es ein Kleinkraftrad, bei dem ein Helm erforderlich ist sowie Führerschein (Minimum Klasse M) und Versicherungskennzeichen. Fahrradwege dürfen im Gegensatz zu einem Pedelec nur benutzt werden, wenn diese auch für Mofas freigegeben sind.

 

4. E-Roller

Elektrofahrzeug auf zwei Rädern ohne Tretantrieb. Beschleunigung nur über Gasgriff. Keine Pedale vorhanden. Helm, Führerschein, Versicherung sowie Nummernschild benötigt. Stellen Sie sicher, dass Ihr E-Roller TÜV geprüft und EU zugelassen ist. Auch dieses ist ein E-Bike im eigentlichen Begriff.